AGB
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge über Produktdesign-Leistungen und Grafikdesign-Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs für ein Design und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt- oder Grafikdesign als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.
2.8. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung
3.1. Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Leistungsphasen (Design-Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
3.2. Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen Bearbeitung als angeboten, ist neongrau berechtigt, die nachweisbaren Mehrkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 15% des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen.
3.3. Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 15% überschritten, so ist neongrau verpflichtet, den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des Auftraggebers handelt. Nimmt der Auftraggeber das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle steht neongrau die Vergütung für die im Rahmen des Angebots bisher geleisteten Arbeiten, einschließlich der gesamten Nutzungsvergütung zu.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer erforderlichenfalls entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei zu stellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn diese nicht bereits im Angebot enthalten sind.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Leistungsphasen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme der jeweiligen Leistungsphase fällig.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch - künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Anderenfalls gilt das Werk, bzw. der abnahmefähige Teil desselben, als abgenommen.
5.4. Auf die Vergütung für nicht in Leistungsphasen abnahmefähige Werke werden Abschlagszahlungen in Höhe von je 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, bei Fertigstellung von 50 % der Arbeiten und bei Ablieferung vereinbart.
5.5. Rechnungsbeträge sind ohne Abzug 7 Tage ab Rechnungszugang auszugleichen.
6. Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht
6.1. An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen
6.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
7.4. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
8.1. Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp mit dem Designer abzustimmen.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
8.3. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, überlässt der Auftraggeber dem Designer von allen vervielfältigten Arbeiten ein einwandfreies Produktexemplar unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten des Designers hinzuweisen.
9. Haftung
9.1. Der Designer haftet für Verletzungen von Leib, Leben und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Darüber hinaus, gleich auswelchem Rechtsgrund, ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.3. Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
9.4. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion.
9.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
9.7. Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.
10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
10.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Beide Vertragsparteien können bei außerordentlichen Gründen das Vertragsverhältnis vorzeitig innerhalb der jeweiligen Bearbeitungsphase beenden. Diese Gründe sind offene und bereits angemahnte Forderungen des Designers sowie Informationsrückstände des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, an den Designer in einer Frist von 6 Wochen. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses steht dem Designer die Vergütung für die im Rahmen des Angebotes bisher geleisteten Arbeiten, einschließlich einer Nutzungsvergütung zu.
11.2. Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben des Designers nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Designers.
11.3. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
11.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.5. Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, soweit gesetzlich zulässig. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.