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AGB

1. All­ge­mei­nes

Die nach­fol­gen­den Grund­la­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge über Produktdesign-​​Leistungen und Grafikdesign-​​Leistungen zwi­schen dem De­si­gner und dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich.

2. Ur­he­ber­recht und Nut­zungs­rech­te
2.1. Jeder dem De­si­gner er­teil­te Auf­trag ist ein Ur­he­ber­werk­ver­trag, der auf Er­stel­lung eines Ent­wurfs für ein De­sign und ge­ge­be­nen­falls auf die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an den Leis­tun­gen ge­rich­tet ist.

2.2. Alle Entwürfe, Ent­wick­lun­gen, Aus­ar­bei­tun­gen, Zeich­nun­gen und sons­ti­gen Ar­bei­ten un­ter­lie­gen dem Ur­he­ber­rechts­ge­setz. Die Be­stim­mun­gen des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes gel­ten zwi­schen den Par­tei­en auch dann, wenn die er­for­der­li­chen Schutz­vor­aus­set­zun­gen im Ein­zel­fall nicht ge­ge­ben sein soll­ten. Damit ste­hen dem De­si­gner ins­be­son­de­re die ur­he­ber­recht­li­chen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3. Die Aus­ar­bei­tun­gen, Ent­wick­lun­gen, Entwürfe und Zeich­nun­gen dürfen ohne ausdrückliche Ein­wil­li­gung des De­si­gners weder im Ori­gi­nal noch bei der Re­pro­duk­ti­on ver­än­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung und/oder Än­de­rung, auch von Tei­len, ist un­zu­läs­sig. Ein Ver­stoß gegen diese Be­stim­mung be­rech­tigt den De­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 200% der ver­ein­bar­ten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung) üblichen Entwurfsvergütung neben der oh­ne­hin zu zah­len­den Vergütung zu ver­lan­gen.

2.4. Der De­si­gner überträgt dem Auf­trag­ge­ber die für den je­wei­li­gen Zweck er­for­der­li­chen Nut­zungs­rech­te. So­weit nicht an­ders ver­ein­bart ist, wird je­weils nur ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht übertragen. Eine Über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te durch den Auf­trag­ge­ber an Drit­te be­darf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen Auf­trag­ge­ber und De­si­gner.

2.5. Die Nut­zungs­rech­te gehen erst nach voll­stän­di­ger Zah­lung der Vergütung durch den Auf­trag­ge­ber auf die­sen über.

2.6. Der De­si­gner hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Ver­öf­fent­li­chun­gen über das Produkt-​​ oder Gra­fik­de­sign als Ur­he­ber ge­nannt zu wer­den. Ein Ver­stoß gegen diese Be­stim­mung be­rech­tigt den De­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100% der ver­ein­bar­ten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung) üblichen Vergütung neben die­ser zu ver­lan­gen.

2.7. Vor­schlä­ge, Wei­sun­gen und sons­ti­ge Mit­ar­beit des Auf­trag­ge­bers oder sei­ner Mit­ar­bei­ter und Be­auf­trag­ten haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Vergütung für die Ent­wurfs­ar­bei­ten. Sie begründen re­gel­mä­ßig kein Mit­ur­he­ber­recht.

2.8. Die Entwürfe und Rein­zeich­nun­gen dürfen im Falle der Nut­zungs­rechts­ein­räu­mung nur für den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und in­halt­lich) ver­wen­det wer­den. Jede Nut­zung über den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und in­halt­lich) hin­aus ist nicht ge­stat­tet und be­rech­tigt den De­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100% der ver­ein­bar­ten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung) üblichen Vergütung für diese er­wei­ter­te Nut­zung neben der oh­ne­hin zu zah­len­den Vergütung zu ver­lan­gen.


3. Vergütung
3.1. Die Vergütung glie­dert sich in die Vergütung für die Entwürfe der ver­schie­de­nen Leis­tungs­pha­sen (Design-​​Entwurf, Ent­wurfs­aus­ar­bei­tung und Grund­la­gen für die Rea­li­sie­rung) sowie die­je­ni­ge für die Ein­räu­mung der Nut­zungs­rech­te. Sie er­folgt auf der Grund­la­ge des Vergütungstarifvertrages für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung), so­fern keine an­de­ren Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen wur­den. Be­reits die An­fer­ti­gung von Entwürfen ist kos­ten­pflich­tig, so­fern nicht ausdrücklich etwas an­de­res ver­ein­bart ist. Die Vergütungen sind Net­to­be­trä­ge, die zuzüglich der ge­setz­li­chen Um­satz­steu­er zu zah­len sind.

3.2. Er­gibt sich wäh­rend der Auftragsdurchführung das Er­for­der­nis einer um­fang­rei­che­ren zeit­li­chen Be­ar­bei­tung als an­ge­bo­ten, ist ne­on­grau be­rech­tigt, die nach­weis­ba­ren Mehr­kos­ten ohne be­son­de­re Ver­ein­ba­rung bis zu einem Be­trag von 15% des ver­ein­bar­ten Auf­trags­vo­lu­mens in Rech­nung zu stel­len.

3.3. Wird das ver­ein­bar­te Auf­trags­vo­lu­men vor­aus­sicht­lich um mehr als 15% überschritten, so ist ne­on­grau ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber hier­von in Kennt­nis zu set­zen und be­rech­tigt, ihm ein neues An­ge­bot zu un­ter­brei­ten, so­fern es sich nicht um eine Auf­trags­er­wei­te­rung in­fol­ge zu­sätz­li­cher Wünsche des Auf­trag­ge­bers han­delt. Nimmt der Auf­trag­ge­ber das neue An­ge­bot nicht an, ist er be­rech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten. In die­sem Falle steht ne­on­grau die Vergütung für die im Rah­men des An­ge­bots bis­her ge­leis­te­ten Ar­bei­ten, ein­schließ­lich der ge­sam­ten Nutzungsvergütung zu.


4. Son­der­leis­tun­gen, Neben-​​ und Rei­se­kos­ten
4.1. Son­der­leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se die Um­ar­bei­tung oder Än­de­rung von Zeich­nun­gen etc. wer­den nach Zeit­auf­wand ent­spre­chend dem Vergütungstarifvertrag für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung) ge­son­dert be­rech­net.

4.2. Der De­si­gner ist be­rech­tigt, die zur Auftragserfüllung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu be­stel­len. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, dem De­si­gner er­for­der­li­chen­falls ent­spre­chen­de Voll­macht zu er­tei­len.

4.3. So­weit im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des De­si­gners ab­ge­schlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, den De­si­gner im In­nen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten frei zu stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss er­ge­ben. Dazu ge­hört ins­be­son­de­re die Über­nah­me der Kos­ten.

4.4. Aus­la­gen für tech­ni­sche Ne­ben­kos­ten, ins­be­son­de­re für spe­zi­el­le Ma­te­ria­li­en, für die An­fer­ti­gung von Fotos und Mo­del­len etc. sind vom Auf­trag­ge­ber zu er­stat­ten.

4.5. Rei­se­kos­ten und Spe­sen für Rei­sen, die im Zu­sam­men­hang mit dem Auf­trag zu un­ter­neh­men und mit dem Auf­trag­ge­ber ab­ge­spro­chen sind, sind vom Auf­trag­ge­ber zu er­stat­ten, wenn diese nicht be­reits im An­ge­bot ent­hal­ten sind.


5. Fäl­lig­keit der Vergütung, Ab­nah­me
5.1. Die Vergütung ist bei Ab­nah­me des Wer­kes fäl­lig. Wer­den die be­stell­ten Ar­bei­ten in Leis­tungs­pha­sen ab­ge­nom­men, so ist eine ent­spre­chen­de Teilvergütung je­weils bei Ab­nah­me der je­wei­li­gen Leis­tungs­pha­se fäl­lig.

5.2. Die Ab­nah­me darf nicht aus ge­stal­te­risch - künstlerischen Gründen ver­wei­gert wer­den. Im Rah­men des Auf­trags be­steht Ge­stal­tungs­frei­heit.

5.3. Be­an­stan­dun­gen gleich wel­cher Art sind un­be­scha­det der ge­setz­li­chen Ge­währ­leis­tung in­ner­halb von 14 Tagen nach Ab­lie­fe­rung des Werks schrift­lich beim De­si­gner gel­tend zu ma­chen. An­de­ren­falls gilt das Werk, bzw. der ab­nah­me­fä­hi­ge Teil des­sel­ben, als ab­ge­nom­men.

5.4. Auf die Vergütung für nicht in Leis­tungs­pha­sen ab­nah­me­fä­hi­ge Werke wer­den Ab­schlags­zah­lun­gen in Höhe von je 1/3 der Gesamtvergütung bei Auf­trags­er­tei­lung, bei Fer­tig­stel­lung von 50 % der Ar­bei­ten und bei Ab­lie­fe­rung ver­ein­bart.

5.5. Rech­nungs­be­trä­ge sind ohne Abzug 7 Tage ab Rech­nungs­zu­gang aus­zu­glei­chen.


6. Ei­gen­tum an Entwürfen, Rückgabepflicht
6.1. An Entwürfen und Zeich­nun­gen wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht je­doch Ei­gen­tums­rech­te übertragen

6.2. Die Ori­gi­na­le sind daher, so­bald der Auf­trag­ge­ber sie nicht mehr für die Ausübung von Nut­zungs­rech­ten zwin­gend be­nö­tigt, spä­tes­tens 3 Mo­na­te nach Lie­fe­rung un­be­schä­digt an den De­si­gner zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas an­de­res ver­ein­bart wurde. Bei Be­schä­di­gung oder Ver­lust hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten zu er­set­zen, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­na­le not­wen­dig sind. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unberührt.

6.3. Die Ver­sen­dung der Ar­bei­ten und Vor­la­gen er­folgt auf Ge­fahr und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers.
 

7. Di­gi­ta­le Daten
7.1. Der De­si­gner ist nicht ver­pflich­tet, Da­tei­en, 2D/3D-​​Entwürfe oder sons­ti­ge Da­ten­sät­ze, die im Com­pu­ter er­stellt wur­den, an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Her­aus­ga­be von Com­pu­ter­da­ten, ist dies ge­son­dert zu ver­ein­ba­ren und zu vergüten.

7.2. Hat der De­si­gner dem Auf­trag­ge­ber Com­pu­ter­da­tei­en zur Verfügung ge­stellt, dürfen diese nur mit vor­he­ri­ger Zu­stim­mung des De­si­gners ge­än­dert wer­den.

7.3. Ge­fahr und Kos­ten des Trans­ports von Da­ten­trä­gern, Da­tei­en und Daten on­line und off­line trägt der Auf­trag­ge­ber.

7.4. Der De­si­gner haf­tet außer bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht für Män­gel an Da­ten­trä­gern, Da­tei­en und Daten. Die Haf­tung des De­si­gners ist aus­ge­schlos­sen bei Feh­lern an Da­ten­trä­gern, Da­tei­en und Daten, die beim Da­ten­im­port auf das Sys­tem des Auf­trag­ge­bers oder sei­nes Be­auf­trag­ten ent­ste­hen.
 

8. Kor­rek­tur, Produktionsüberwachung und Pro­dukt­ex­em­pla­re
8.1. Vor Be­ginn der Se­ri­en­fer­ti­gung ist der Pro­to­typ mit dem De­si­gner ab­zu­stim­men.

8.2. Die Produktionsüberwachung durch den De­si­gner er­folgt nur auf­grund be­son­de­rer Ver­ein­ba­rung. Bei Über­nah­me der Produktionsüberwachung ist der De­si­gner be­rech­tigt, nach ei­ge­nem Er­mes­sen die not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ent­spre­chen­de An­wei­sun­gen zu geben.

8.3. Falls nicht ausdrücklich etwas an­de­res ver­ein­bart wurde, überlässt der Auf­trag­ge­ber dem De­si­gner von allen ver­viel­fäl­tig­ten Ar­bei­ten ein ein­wand­frei­es Pro­dukt­ex­em­plar un­ent­gelt­lich. Der De­si­gner ist be­rech­tigt, diese Ex­em­pla­re zum Zwe­cke der Ei­gen­wer­bung zu ver­wen­den und im übrigen auf die Zu­sam­men­ar­beit mit dem Auf­trag­ge­ber auch unter Ver­wen­dung der Ar­bei­ten des De­si­gners hin­zu­wei­sen.

 
9. Haf­tung
9.1. Der De­si­gner haf­tet für Ver­let­zun­gen von Leib, Leben und Ge­sund­heit sowie für grobe Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten. Für Schä­den auf­grund leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­tet er nur bei der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten. In die­sem Fall ist je­doch die Haf­tung für mit­tel­ba­re Schä­den, Man­gel­fol­ge­schä­den und ent­gan­ge­nen Ge­winn aus­ge­schlos­sen. Darüber hin­aus, gleich aus­wel­chem Rechts­grund, ist die Haf­tung aus­ge­schlos­sen. Diese Haf­tungs­be­schrän­kung gilt auch für seine Erfüllungs-​​ und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen.

9.2. Für Auf­trä­ge, die im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers an Drit­te er­teilt wer­den, übernimmt der De­si­gner gegenüber dem Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Haf­tung oder Ge­währ­leis­tung, so­weit den De­si­gner kein Aus­wahl­ver­schul­den trifft. Der De­si­gner tritt in die­sen Fäl­len le­dig­lich als Ver­mitt­ler auf.

9.3. So­fern der De­si­gner selbst Auf­trag­ge­ber von Sub­un­ter­neh­mern ist, tritt er hier­mit sämt­li­che ihm zu­ste­hen­den Gewährleistungs-​​, Schadensersatz-​​ und sons­ti­gen Ansprüche aus feh­ler­haf­ter, ver­spä­te­ter oder Nicht­lie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, vor einer In­an­spruch­nah­me des De­si­gners zu­nächst zu ver­su­chen, die ab­ge­tre­te­nen Ansprüche durch­zu­set­zen.

9.4. Der Auf­trag­ge­ber stellt den De­si­gner von allen Ansprüchen frei, die Drit­te gegen den De­si­gner stel­len wegen eines Ver­hal­tens, für das der Auf­trag­ge­ber nach dem Ver­trag die Ver­ant­wor­tung bzw. Haf­tung trägt. Er trägt die Kos­ten einer et­wa­igen Rechts­ver­fol­gung.

9.5. Mit der Frei­ga­be von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auf­trag­ge­ber übernimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die tech­ni­sche und funk­ti­ons­ge­mä­ße Rich­tig­keit von Pro­dukt, Text, Bild und Ge­stal­tung sowie die Ausführbarkeit der Pro­duk­ti­on.

9.6. Für die vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­nen Aus­ar­bei­tun­gen, Ent­wick­lun­gen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeich­nun­gen ent­fällt jede Haf­tung des De­si­gners.

9.7. Für die wettbewerbs-​​ und mar­ken­recht­li­che Zu­läs­sig­keit, die gebrauchs-​​ und ge­schmacks­mus­ter­recht­li­che Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der Ar­bei­ten sowie für die Neu­heit des Pro­duk­tes haf­tet der De­si­gner nicht.

 
10. Ge­stal­tungs­frei­heit und Vor­la­gen
10.1. Im Rah­men des Auf­trags be­steht Ge­stal­tungs­frei­heit. Re­kla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der künstlerischen Ge­stal­tung sind aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Pro­duk­ti­on Än­de­run­gen, hat er die Mehr­kos­ten zu tra­gen. Der De­si­gner be­hält den vol­len Vergütungsanspruch für be­reits be­gon­ne­ne Ar­bei­ten.

10.2. Ver­zö­gert sich die Durchführung des Auf­trags aus Gründen, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, kann der De­si­gner eine an­ge­mes­se­ne Er­hö­hung der Vergütung ver­lan­gen.

10.3. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller dem De­si­gner übergebenen Vor­la­gen be­rech­tigt ist. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung be­rech­tigt sein, stellt der Auf­trag­ge­ber den De­si­gner von allen Ersatzansprüchen Drit­ter frei.


11. Schluss­be­stim­mun­gen
11.1. Beide Ver­trags­par­tei­en kön­nen bei au­ßer­or­dent­li­chen Gründen das Ver­trags­ver­hält­nis vor­zei­tig in­ner­halb der je­wei­li­gen Be­ar­bei­tungs­pha­se be­en­den. Diese Gründe sind of­fe­ne und be­reits an­ge­mahn­te For­de­run­gen des De­si­gners sowie Informationsrückstände des Auf­trag­ge­bers, die für die Erfüllung des Ver­tra­ges not­wen­dig sind, an den De­si­gner in einer Frist von 6 Wo­chen. Bei Auf­lö­sung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses steht dem De­si­gner die Vergütung für die im Rah­men des An­ge­bo­tes bis­her ge­leis­te­ten Ar­bei­ten, ein­schließ­lich einer Nutzungsvergütung zu.

11.2. So­fern sich aus dem Be­stä­ti­gungs­schrei­ben des De­si­gners nichts an­de­res er­gibt, ist Erfüllungsort der Sitz des De­si­gners.

11.3. Die Un­wirk­sam­keit einer der vor­ste­hen­den Be­din­gun­gen berührt die Gel­tung der übrigen Be­stim­mun­gen nicht. Der­ar­ti­ge Be­stim­mun­gen wer­den dann durch sol­che er­setzt, die aus wirt­schaft­li­cher Sicht den un­wirk­sa­men Be­stim­mun­gen am nächs­ten kom­men.

11.4. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

11.5. Ge­richts­stand ist der Sitz des De­si­gners, so­weit ge­setz­lich zu­läs­sig. Der De­si­gner ist auch be­rech­tigt, am Sitz des Auf­trag­ge­bers zu kla­gen.

 

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