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Felsstruktur

Die neongrau AGB

1. All­ge­mei­nes

Die nach­fol­gen­den Grund­la­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge über Produktdesign-​​Leistungen und Grafikdesign-​​Leistungen zwi­schen dem De­si­gner und dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich.

2. Ur­he­ber­recht und Nut­zungs­rech­te
2.1. Jeder dem De­si­gner er­teil­te Auf­trag ist ein Ur­he­ber­werk­ver­trag, der auf Er­stel­lung eines Ent­wurfs für ein De­sign und ge­ge­be­nen­falls auf die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an den Leis­tun­gen ge­rich­tet ist.

2.2. Alle Entwürfe, Ent­wick­lun­gen, Aus­ar­bei­tun­gen, Zeich­nun­gen und sons­ti­gen Ar­bei­ten un­ter­lie­gen dem Ur­he­ber­rechts­ge­setz. Die Be­stim­mun­gen des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes gel­ten zwi­schen den Par­tei­en auch dann, wenn die er­for­der­li­chen Schutz­vor­aus­set­zun­gen im Ein­zel­fall nicht ge­ge­ben sein soll­ten. Damit ste­hen dem De­si­gner ins­be­son­de­re die ur­he­ber­recht­li­chen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3. Die Aus­ar­bei­tun­gen, Ent­wick­lun­gen, Entwürfe und Zeich­nun­gen dürfen ohne ausdrückliche Ein­wil­li­gung des De­si­gners weder im Ori­gi­nal noch bei der Re­pro­duk­ti­on ver­än­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung und/oder Än­de­rung, auch von Tei­len, ist un­zu­läs­sig. Ein Ver­stoß gegen diese Be­stim­mung be­rech­tigt den De­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 200% der ver­ein­bar­ten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung) üblichen Entwurfsvergütung neben der oh­ne­hin zu zah­len­den Vergütung zu ver­lan­gen.

2.4. Der De­si­gner überträgt dem Auf­trag­ge­ber die für den je­wei­li­gen Zweck er­for­der­li­chen Nut­zungs­rech­te. So­weit nicht an­ders ver­ein­bart ist, wird je­weils nur ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht übertragen. Eine Über­tra­gung der Nut­zungs­rech­te durch den Auf­trag­ge­ber an Drit­te be­darf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen Auf­trag­ge­ber und De­si­gner.

2.5. Die Nut­zungs­rech­te gehen erst nach voll­stän­di­ger Zah­lung der Vergütung durch den Auf­trag­ge­ber auf die­sen über.

2.6. Der De­si­gner hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Ver­öf­fent­li­chun­gen über das Produkt-​​ oder Gra­fik­de­sign als Ur­he­ber ge­nannt zu wer­den. Ein Ver­stoß gegen diese Be­stim­mung be­rech­tigt den De­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100% der ver­ein­bar­ten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung) üblichen Vergütung neben die­ser zu ver­lan­gen.

2.7. Vor­schlä­ge, Wei­sun­gen und sons­ti­ge Mit­ar­beit des Auf­trag­ge­bers oder sei­ner Mit­ar­bei­ter und Be­auf­trag­ten haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Vergütung für die Ent­wurfs­ar­bei­ten. Sie begründen re­gel­mä­ßig kein Mit­ur­he­ber­recht.

2.8. Die Entwürfe und Rein­zeich­nun­gen dürfen im Falle der Nut­zungs­rechts­ein­räu­mung nur für den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und in­halt­lich) ver­wen­det wer­den. Jede Nut­zung über den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und in­halt­lich) hin­aus ist nicht ge­stat­tet und be­rech­tigt den De­si­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100% der ver­ein­bar­ten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung) üblichen Vergütung für diese er­wei­ter­te Nut­zung neben der oh­ne­hin zu zah­len­den Vergütung zu ver­lan­gen.


3. Vergütung
3.1. Die Vergütung glie­dert sich in die Vergütung für die Entwürfe der ver­schie­de­nen Leis­tungs­pha­sen (Design-​​Entwurf, Ent­wurfs­aus­ar­bei­tung und Grund­la­gen für die Rea­li­sie­rung) sowie die­je­ni­ge für die Ein­räu­mung der Nut­zungs­rech­te. Sie er­folgt auf der Grund­la­ge des Vergütungstarifvertrages für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung), so­fern keine an­de­ren Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen wur­den. Be­reits die An­fer­ti­gung von Entwürfen ist kos­ten­pflich­tig, so­fern nicht ausdrücklich etwas an­de­res ver­ein­bart ist. Die Vergütungen sind Net­to­be­trä­ge, die zuzüglich der ge­setz­li­chen Um­satz­steu­er zu zah­len sind.

3.2. Er­gibt sich wäh­rend der Auftragsdurchführung das Er­for­der­nis einer um­fang­rei­che­ren zeit­li­chen Be­ar­bei­tung als an­ge­bo­ten, ist ne­on­grau be­rech­tigt, die nach­weis­ba­ren Mehr­kos­ten ohne be­son­de­re Ver­ein­ba­rung bis zu einem Be­trag von 15% des ver­ein­bar­ten Auf­trags­vo­lu­mens in Rech­nung zu stel­len.

3.3. Wird das ver­ein­bar­te Auf­trags­vo­lu­men vor­aus­sicht­lich um mehr als 15% überschritten, so ist ne­on­grau ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber hier­von in Kennt­nis zu set­zen und be­rech­tigt, ihm ein neues An­ge­bot zu un­ter­brei­ten, so­fern es sich nicht um eine Auf­trags­er­wei­te­rung in­fol­ge zu­sätz­li­cher Wünsche des Auf­trag­ge­bers han­delt. Nimmt der Auf­trag­ge­ber das neue An­ge­bot nicht an, ist er be­rech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten. In die­sem Falle steht ne­on­grau die Vergütung für die im Rah­men des An­ge­bots bis­her ge­leis­te­ten Ar­bei­ten, ein­schließ­lich der ge­sam­ten Nutzungsvergütung zu.


4. Son­der­leis­tun­gen, Neben-​​ und Rei­se­kos­ten
4.1. Son­der­leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se die Um­ar­bei­tung oder Än­de­rung von Zeich­nun­gen etc. wer­den nach Zeit­auf­wand ent­spre­chend dem Vergütungstarifvertrag für De­sign­leis­tun­gen SDSt/AGD (neu­es­te Fas­sung) ge­son­dert be­rech­net.

4.2. Der De­si­gner ist be­rech­tigt, die zur Auftragserfüllung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu be­stel­len. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, dem De­si­gner er­for­der­li­chen­falls ent­spre­chen­de Voll­macht zu er­tei­len.

4.3. So­weit im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des De­si­gners ab­ge­schlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, den De­si­gner im In­nen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten frei zu stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss er­ge­ben. Dazu ge­hört ins­be­son­de­re die Über­nah­me der Kos­ten.

4.4. Aus­la­gen für tech­ni­sche Ne­ben­kos­ten, ins­be­son­de­re für spe­zi­el­le Ma­te­ria­li­en, für die An­fer­ti­gung von Fotos und Mo­del­len etc. sind vom Auf­trag­ge­ber zu er­stat­ten.

4.5. Rei­se­kos­ten und Spe­sen für Rei­sen, die im Zu­sam­men­hang mit dem Auf­trag zu un­ter­neh­men und mit dem Auf­trag­ge­ber ab­ge­spro­chen sind, sind vom Auf­trag­ge­ber zu er­stat­ten, wenn diese nicht be­reits im An­ge­bot ent­hal­ten sind.


5. Fäl­lig­keit der Vergütung, Ab­nah­me
5.1. Die Vergütung ist bei Ab­nah­me des Wer­kes fäl­lig. Wer­den die be­stell­ten Ar­bei­ten in Leis­tungs­pha­sen ab­ge­nom­men, so ist eine ent­spre­chen­de Teilvergütung je­weils bei Ab­nah­me der je­wei­li­gen Leis­tungs­pha­se fäl­lig.

5.2. Die Ab­nah­me darf nicht aus ge­stal­te­risch - künstlerischen Gründen ver­wei­gert wer­den. Im Rah­men des Auf­trags be­steht Ge­stal­tungs­frei­heit.

5.3. Be­an­stan­dun­gen gleich wel­cher Art sind un­be­scha­det der ge­setz­li­chen Ge­währ­leis­tung in­ner­halb von 14 Tagen nach Ab­lie­fe­rung des Werks schrift­lich beim De­si­gner gel­tend zu ma­chen. An­de­ren­falls gilt das Werk, bzw. der ab­nah­me­fä­hi­ge Teil des­sel­ben, als ab­ge­nom­men.

5.4. Auf die Vergütung für nicht in Leis­tungs­pha­sen ab­nah­me­fä­hi­ge Werke wer­den Ab­schlags­zah­lun­gen in Höhe von je 1/3 der Gesamtvergütung bei Auf­trags­er­tei­lung, bei Fer­tig­stel­lung von 50 % der Ar­bei­ten und bei Ab­lie­fe­rung ver­ein­bart.

5.5. Rech­nungs­be­trä­ge sind ohne Abzug 7 Tage ab Rech­nungs­zu­gang aus­zu­glei­chen.


6. Ei­gen­tum an Entwürfen, Rückgabepflicht
6.1. An Entwürfen und Zeich­nun­gen wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht je­doch Ei­gen­tums­rech­te übertragen

6.2. Die Ori­gi­na­le sind daher, so­bald der Auf­trag­ge­ber sie nicht mehr für die Ausübung von Nut­zungs­rech­ten zwin­gend be­nö­tigt, spä­tes­tens 3 Mo­na­te nach Lie­fe­rung un­be­schä­digt an den De­si­gner zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas an­de­res ver­ein­bart wurde. Bei Be­schä­di­gung oder Ver­lust hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten zu er­set­zen, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­na­le not­wen­dig sind. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unberührt.

6.3. Die Ver­sen­dung der Ar­bei­ten und Vor­la­gen er­folgt auf Ge­fahr und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers.
 

7. Di­gi­ta­le Daten
7.1. Der De­si­gner ist nicht ver­pflich­tet, Da­tei­en, 2D/3D-​​Entwürfe oder sons­ti­ge Da­ten­sät­ze, die im Com­pu­ter er­stellt wur­den, an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Her­aus­ga­be von Com­pu­ter­da­ten, ist dies ge­son­dert zu ver­ein­ba­ren und zu vergüten.

7.2. Hat der De­si­gner dem Auf­trag­ge­ber Com­pu­ter­da­tei­en zur Verfügung ge­stellt, dürfen diese nur mit vor­he­ri­ger Zu­stim­mung des De­si­gners ge­än­dert wer­den.

7.3. Ge­fahr und Kos­ten des Trans­ports von Da­ten­trä­gern, Da­tei­en und Daten on­line und off­line trägt der Auf­trag­ge­ber.

7.4. Der De­si­gner haf­tet außer bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht für Män­gel an Da­ten­trä­gern, Da­tei­en und Daten. Die Haf­tung des De­si­gners ist aus­ge­schlos­sen bei Feh­lern an Da­ten­trä­gern, Da­tei­en und Daten, die beim Da­ten­im­port auf das Sys­tem des Auf­trag­ge­bers oder sei­nes Be­auf­trag­ten ent­ste­hen.
 

8. Kor­rek­tur, Produktionsüberwachung und Pro­dukt­ex­em­pla­re
8.1. Vor Be­ginn der Se­ri­en­fer­ti­gung ist der Pro­to­typ mit dem De­si­gner ab­zu­stim­men.

8.2. Die Produktionsüberwachung durch den De­si­gner er­folgt nur auf­grund be­son­de­rer Ver­ein­ba­rung. Bei Über­nah­me der Produktionsüberwachung ist der De­si­gner be­rech­tigt, nach ei­ge­nem Er­mes­sen die not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ent­spre­chen­de An­wei­sun­gen zu geben.

8.3. Falls nicht ausdrücklich etwas an­de­res ver­ein­bart wurde, überlässt der Auf­trag­ge­ber dem De­si­gner von allen ver­viel­fäl­tig­ten Ar­bei­ten ein ein­wand­frei­es Pro­dukt­ex­em­plar un­ent­gelt­lich. Der De­si­gner ist be­rech­tigt, diese Ex­em­pla­re zum Zwe­cke der Ei­gen­wer­bung zu ver­wen­den und im übrigen auf die Zu­sam­men­ar­beit mit dem Auf­trag­ge­ber auch unter Ver­wen­dung der Ar­bei­ten des De­si­gners hin­zu­wei­sen.

 
9. Haf­tung
9.1. Der De­si­gner haf­tet für Ver­let­zun­gen von Leib, Leben und Ge­sund­heit sowie für grobe Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten. Für Schä­den auf­grund leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­tet er nur bei der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten. In die­sem Fall ist je­doch die Haf­tung für mit­tel­ba­re Schä­den, Man­gel­fol­ge­schä­den und ent­gan­ge­nen Ge­winn aus­ge­schlos­sen. Darüber hin­aus, gleich aus­wel­chem Rechts­grund, ist die Haf­tung aus­ge­schlos­sen. Diese Haf­tungs­be­schrän­kung gilt auch für seine Erfüllungs-​​ und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen.

9.2. Für Auf­trä­ge, die im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers an Drit­te er­teilt wer­den, übernimmt der De­si­gner gegenüber dem Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Haf­tung oder Ge­währ­leis­tung, so­weit den De­si­gner kein Aus­wahl­ver­schul­den trifft. Der De­si­gner tritt in die­sen Fäl­len le­dig­lich als Ver­mitt­ler auf.

9.3. So­fern der De­si­gner selbst Auf­trag­ge­ber von Sub­un­ter­neh­mern ist, tritt er hier­mit sämt­li­che ihm zu­ste­hen­den Gewährleistungs-​​, Schadensersatz-​​ und sons­ti­gen Ansprüche aus feh­ler­haf­ter, ver­spä­te­ter oder Nicht­lie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, vor einer In­an­spruch­nah­me des De­si­gners zu­nächst zu ver­su­chen, die ab­ge­tre­te­nen Ansprüche durch­zu­set­zen.

9.4. Der Auf­trag­ge­ber stellt den De­si­gner von allen Ansprüchen frei, die Drit­te gegen den De­si­gner stel­len wegen eines Ver­hal­tens, für das der Auf­trag­ge­ber nach dem Ver­trag die Ver­ant­wor­tung bzw. Haf­tung trägt. Er trägt die Kos­ten einer et­wa­igen Rechts­ver­fol­gung.

9.5. Mit der Frei­ga­be von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auf­trag­ge­ber übernimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die tech­ni­sche und funk­ti­ons­ge­mä­ße Rich­tig­keit von Pro­dukt, Text, Bild und Ge­stal­tung sowie die Ausführbarkeit der Pro­duk­ti­on.

9.6. Für die vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­nen Aus­ar­bei­tun­gen, Ent­wick­lun­gen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeich­nun­gen ent­fällt jede Haf­tung des De­si­gners.

9.7. Für die wettbewerbs-​​ und mar­ken­recht­li­che Zu­läs­sig­keit, die gebrauchs-​​ und ge­schmacks­mus­ter­recht­li­che Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der Ar­bei­ten sowie für die Neu­heit des Pro­duk­tes haf­tet der De­si­gner nicht.

 
10. Ge­stal­tungs­frei­heit und Vor­la­gen
10.1. Im Rah­men des Auf­trags be­steht Ge­stal­tungs­frei­heit. Re­kla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der künstlerischen Ge­stal­tung sind aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Pro­duk­ti­on Än­de­run­gen, hat er die Mehr­kos­ten zu tra­gen. Der De­si­gner be­hält den vol­len Vergütungsanspruch für be­reits be­gon­ne­ne Ar­bei­ten.

10.2. Ver­zö­gert sich die Durchführung des Auf­trags aus Gründen, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, kann der De­si­gner eine an­ge­mes­se­ne Er­hö­hung der Vergütung ver­lan­gen.

10.3. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller dem De­si­gner übergebenen Vor­la­gen be­rech­tigt ist. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung be­rech­tigt sein, stellt der Auf­trag­ge­ber den De­si­gner von allen Ersatzansprüchen Drit­ter frei.

11. Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (KI)

11.1. Der Designer ist berechtigt, zur effizienten und kreativen Erbringung seiner Leistungen im Rahmen der Vertragsdurchführung generative Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI) als unterstützendes Arbeitsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Ideenentwicklung, Konzeption, Texterstellung, Bildgenerierung, Visualisierung, Übersetzung, Recherche, Programmierung sowie bei administrativen Tätigkeiten.

 

11.2. Der Einsatz von KI erfolgt ausschließlich unterstützend. Sämtliche Arbeitsergebnisse werden vor ihrer Übergabe an den Auftraggeber durch qualifizierte Mitarbeitende des Designers fachlich geprüft, bewertet und, soweit erforderlich, überarbeitet; sie stellen keine automatisiert erzeugten Leistungen dar, sondern werden eigenverantwortlich erstellt und freigegeben. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung verbleibt jederzeit beim Designer; die Haftungsregelungen unter Ziffer 9 bleiben hiervon unberührt.

 

11.3. Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten oder sonstige schutzwürdige Inhalte des Auftraggebers werden nur dann in KI-Systemen verarbeitet, wenn hierfür eine geeignete Rechtsgrundlage besteht und die eingesetzten Systeme den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Soweit möglich und erforderlich, werden vertrauliche Inhalte anonymisiert oder pseudonymisiert verarbeitet.

 

11.4. Sofern für einzelne Leistungen nach geltendem Recht, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, Kennzeichnungs- oder Transparenzpflichten hinsichtlich KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte bestehen, erfüllt der Designer diese im erforderlichen Umfang.

 

11.5. Der Auftraggeber kann den Einsatz generativer KI für einzelne Projekte oder Projektbestandteile vor Auftragserteilung schriftlich ausschließen. In diesem Fall weist der Designer auf mögliche Auswirkungen auf Leistungsumfang, Bearbeitungszeit und Vergütung hin; Mehrkosten werden nach Maßgabe der Ziffern 3.2 und 4.1 berechnet.

 

11.6. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Designer keine Dokumentation darüber, welche einzelnen Arbeitsschritte unter Einsatz generativer KI erstellt wurden.


12. Schluss­be­stim­mun­gen
12.1. Beide Ver­trags­par­tei­en kön­nen bei au­ßer­or­dent­li­chen Gründen das Ver­trags­ver­hält­nis vor­zei­tig in­ner­halb der je­wei­li­gen Be­ar­bei­tungs­pha­se be­en­den. Diese Gründe sind of­fe­ne und be­reits an­ge­mahn­te For­de­run­gen des De­si­gners sowie Informationsrückstände des Auf­trag­ge­bers, die für die Erfüllung des Ver­tra­ges not­wen­dig sind, an den De­si­gner in einer Frist von 6 Wo­chen. Bei Auf­lö­sung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses steht dem De­si­gner die Vergütung für die im Rah­men des An­ge­bo­tes bis­her ge­leis­te­ten Ar­bei­ten, ein­schließ­lich einer Nutzungsvergütung zu.

12.2. So­fern sich aus dem Be­stä­ti­gungs­schrei­ben des De­si­gners nichts an­de­res er­gibt, ist Erfüllungsort der Sitz des De­si­gners.

12.3. Die Un­wirk­sam­keit einer der vor­ste­hen­den Be­din­gun­gen berührt die Gel­tung der übrigen Be­stim­mun­gen nicht. Der­ar­ti­ge Be­stim­mun­gen wer­den dann durch sol­che er­setzt, die aus wirt­schaft­li­cher Sicht den un­wirk­sa­men Be­stim­mun­gen am nächs­ten kom­men.

12.4. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

12.5. Ge­richts­stand ist der Sitz des De­si­gners, so­weit ge­setz­lich zu­läs­sig. Der De­si­gner ist auch be­rech­tigt, am Sitz des Auf­trag­ge­bers zu kla­gen.
 

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